# Musterschreiben: Untätigkeitsklage nach §88 SGG

## Verwendung

Dieses Musterschreiben dient als Klageschrift zur Erhebung der Untätigkeitsklage beim Sozialgericht, wenn das Jobcenter innerhalb von 6 Monaten über einen Antrag nicht entschieden hat.

**Einzusetzen bei:**
- 6 Monate Untätigkeit nach Antragstellung
- Kein zureichender Grund für Verzögerung
- Keine sachliche Entscheidung ergangen

**Rechtsgrundlage:** §88 SGG (Untätigkeitsklage)

**WICHTIG:** Diese Klage ist erst nach Ablauf von **6 Monaten** zulässig!

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## Vorlage

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[Name, Vorname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefon/E-Mail]

An das Sozialgericht [Name]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

Klage auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage nach §88 SGG)

In dem Rechtsstreit: [Name] gegen [Jobcenter-Name]

Aktenzeichen: [Falls bereits bekannt]

Ich erhebe Klage und beantrage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom [Antragsdatum]
   zu entscheiden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Gerichtskosten zu tragen.

Begründung:

I. Sachverhalt:
Der Kläger hat am [Datum] einen Antrag auf [Leistungsart, z.B. Bürgergeld]
bei der Beklagten gestellt.

Die Beklagte hat über diesen Antrag bisher nicht entschieden.
Verfahrensdauer: [X] Monate (mehr als 6 Monate)

II. Zulässigkeit der Untätigkeitsklage:
Nach §88 Abs. 1 SGG ist die Klage zulässig, wenn:
- Ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt wurde
- Die Frist von 6 Monaten abgelaufen ist
- Kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt

Diese Voraussetzungen sind gegeben:

1. Antragstellung: [Datum] - nachgewiesen durch [Anlage]
2. Fristablauf: 6 Monate seit [Datum] → [Datum + 6 Monate]
3. Kein zureichender Grund: Die Beklagte hat keinen Grund mitgeteilt

Personalmangel, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Versäumnisse gelten
nicht als zureichende Gründe für Verfahrensverzögerungen.

III. Begründetheit:
Der Antrag des Klägers ist begründet, da [kurze Darlegung des Anspruchs].

Die Beklagte ist zur Vornahme des Verwaltungsakts verpflichtet.

IV. Rechtliches Gehör:
Der Kläger hat der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Entscheidung gegeben.
[Anciennetät: Fristsetzungen, Erinnerungen, Eskalationen auflisten]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Name, Vorname]

Anlagen:
- Kopie des Antrags vom [Datum]
- Nachweis der Antragstellung (Einschreiben, Eingangsbestätigung)
- Korrespondenz mit der Beklagten
- Ggf. Fristsetzungen
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## Wichtige Hinweise

### Voraussetzungen

| Voraussetzung | Erläuterung |
|---------------|-------------|
| **Wartefrist** | 6 Monate bei Antrag (§88 Abs. 1 SGG) |
| **Wartefrist (Widerspruch)** | 3 Monate bei Widerspruch (§88 Abs. 2 SGG) |
| **Kein zureichender Grund** | Personalmangel gilt NICHT als Grund |

### Was gilt NICHT als zureichender Grund?

- Personalmangel
- Arbeitsüberlastung
- Organisatorische Versäumnisse
- Fehlende Unterlagen (von Behörde zu beschaffen)

### Was KANN als zureichender Grund gelten?

- Ausstehende notwendige Gutachten
- Vom Antragsteller angekündigte Nachreichung

### Verfahren

- **Kein Anwaltszwang** vor Sozialgericht (§73 Abs. 1 SGG)
- **Keine Gerichtsgebühren** im sozialgerichtlichen Verfahren
- **Schriftlich** einreichbar
- **Mündlich** zur Niederschrift möglich

### Kosten

- Keine Gerichtsgebühren für Bürgergeld-Empfänger
- Bei Obsiegen: Kostenerstattung (§193 SGG)

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## Beispiel: Konkrete Anwendung

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[Max Mustermann]
[Musterstraße 1]
[12345 Musterstadt]

An das Sozialgericht Musterstadt
[Gerichtsweg 1]
[12345 Musterstadt]

Musterstadt, den 15.09.2026

Klage auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage nach §88 SGG)

In dem Rechtsstreit: Max Mustermann gegen Jobcenter Musterstadt

Ich erhebe Klage und beantrage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 01.02.2026
   zu entscheiden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Gerichtskosten zu tragen.

Begründung:

I. Sachverhalt:
Der Kläger hat am 01.02.2026 einen Antrag auf Bürgergeld bei der Beklagten
gestellt.

Die Beklagte hat über diesen Antrag bisher nicht entschieden.
Verfahrensdauer: 7 Monate (mehr als 6 Monate)

II. Zulässigkeit der Untätigkeitsklage:
Nach §88 Abs. 1 SGG ist die Klage zulässig, wenn:
- Ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt wurde
- Die Frist von 6 Monaten abgelaufen ist
- Kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt

Diese Voraussetzungen sind gegeben:

1. Antragstellung: 01.02.2026 - nachgewiesen durch Einschreiben (Anlage 1)
2. Fristablauf: 6 Monate seit 01.02.2026 → 01.08.2026
3. Kein zureichender Grund: Die Beklagte hat keinen Grund mitgeteilt

Personalmangel, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Versäumnisse gelten
nicht als zureichende Gründe für Verfahrensverzögerungen.

III. Begründetheit:
Der Antrag des Klägers ist begründet, da der Kläger leistungsberechtigt
nach §7 SGB II ist.

Die Beklagte ist zur Vornahme des Verwaltungsakts verpflichtet.

IV. Rechtliches Gehör:
Der Kläger hat der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Entscheidung gegeben:
- Fristsetzung vom 15.03.2026 (14 Tage)
- Dienstaufsichtsbeschwerde vom 01.04.2026
- Erinnerung vom 01.06.2026

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Max Mustermann

Anlagen:
- Kopie des Antrags vom 01.02.2026
- Nachweis der Antragstellung (Einschreiben)
- Korrespondenz mit der Beklagten
- Fristsetzung vom 15.03.2026
- Dienstaufsichtsbeschwerde vom 01.04.2026
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## Quellen

- §88 SGG (Untätigkeitsklage)
- §86b SGG (Einstweiliger Rechtsschutz - Alternative bei akuter Not)
- §73 SGG (Kein Anwaltszwang)
- §193 SGG (Kostentragung)
